Grafik: Wespennest entdeckt – wer zahlt bei Einfamilienhaus, Mietwohnung und Stockwerkeigentum?

Im Spätsommer ist es wieder so weit: Im Storenkasten summt es, unter dem Dachvorsprung wächst ein graues Nest, im Gartenhaus fliegen Wespen ein und aus. Die erste Frage lautet: Wie werde ich es los? Die zweite kommt spätestens mit der Rechnung: Wer bezahlt das eigentlich?

Kurz erklärt: Im selbstbewohnten Einfamilienhaus trägt der Eigentümer die Kosten. In der Mietwohnung ist die Entfernung meist Sache des Vermieters, weil sie Fachwissen erfordert und damit nicht zum kleinen Unterhalt der Mieterin gehört. Im Stockwerkeigentum zahlt bei Nestern an gemeinschaftlichen Teilen in der Regel die Gemeinschaft. Versicherungen decken die Entfernung meist nicht; im Einzelfall entscheiden Mietvertrag, Reglement und Police.

Wer zahlt im selbstbewohnten Einfamilienhaus?

Die Antwort ist einfach: Sie selbst. Als Eigentümerin oder Eigentümer sind Sie für Ihr Gebäude verantwortlich, und damit auch für ein Insektennest daran oder darin. Das gilt auch, wenn das Nest im Gartenhaus oder in einer Hecke hängt, die zur Parzelle gehört.

Wer zahlt in der Mietwohnung?

Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Die Mieterin muss nur Mängel selbst beheben, die sich durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen beseitigen lassen (Art. 259 OR, der sogenannte kleine Unterhalt). Massgebend ist dabei, ob eine durchschnittlich geschickte Person die Arbeit ohne Fachkenntnisse erledigen kann.

Ein Wespennest zu entfernen, gehört in aller Regel nicht dazu – es braucht Schutzausrüstung und Fachwissen. Stört das Nest den Gebrauch der Wohnung, handelt es sich um einen Mangel, dessen Beseitigung die Mieterin vom Vermieter verlangen kann (Art. 259a OR). Wichtig ist die Reihenfolge:

  1. Nest nicht selbst entfernen und nicht auf eigene Faust einen Schädlingsbekämpfer beauftragen.
  2. Den Vermieter oder die Verwaltung umgehend informieren, idealerweise mit Foto. Mängel, die man nicht selbst beheben muss, hat man ohnehin zu melden (Art. 257g OR).
  3. Der Vermieter organisiert und bezahlt die Entfernung.

Abweichungen sind möglich, etwa wenn der Mietvertrag Gartenunterhalt an die Mieterin überträgt oder das Nest in einem Gegenstand der Mieterin sitzt. Bei Uneinigkeit hilft die zuständige Schlichtungsbehörde.

Wer zahlt im Stockwerkeigentum?

Im Stockwerkeigentum kommt es darauf an, wo das Nest sitzt. Das Sonderrecht gibt Ihnen das ausschliessliche Recht, bestimmte Räume zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a ZGB). Bauteile, die für Bestand und Festigkeit des Gebäudes wichtig sind oder seine äussere Gestalt bestimmen, gehören dagegen zwingend zu den gemeinschaftlichen Teilen (Art. 712b ZGB). Dazu zählen typischerweise Dach, Fassade und Dachuntersicht.

Heikel sind Grenzfälle wie Storenkästen: Ob sie zum Sonderrecht oder zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören, regelt das Reglement nicht immer eindeutig. Melden Sie das Nest deshalb zuerst der Verwaltung, statt selbst jemanden zu beauftragen.

Zahlt die Versicherung das Entfernen eines Wespennests?

In den meisten Fällen nicht. Die obligatorische Gebäudeversicherung deckt Feuer- und Elementarschäden, aber keine Nestentfernung. Auch die Hausratversicherung übernimmt solche Kosten üblicherweise nicht. Einzelne private Versicherer bieten Zusatzdeckungen für Schädlinge oder Gebäudeschäden durch Insekten an. Ob Sie eine solche haben, steht in Ihrer Police – ein Blick hinein lohnt sich, bevor Sie den Auftrag erteilen.

Wer entfernt das Nest im Kanton Bern – und was gilt für Hornissen?

Entfernen Sie ein Nest nicht selbst. Zuständig sind spezialisierte Schädlingsbekämpfer. Ob die Feuerwehr ausrückt, ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden: In der Stadt Bern entfernt die Berufsfeuerwehr Nester gegen eine Pauschalgebühr, andere Feuerwehren verweisen an private Anbieter. Ob in Lyss, Nidau oder Ipsach – fragen Sie im Zweifel bei der Gemeindeverwaltung nach.

Nicht jedes Nest muss weg. Pro Natura empfiehlt, ein Nest in Ruhe zu lassen, wenn es nicht stört und sich grossräumig umgehen lässt. Wespenvölker sterben im Herbst ab, danach lässt sich das leere Nest im Winter gefahrlos entfernen. Hornissen interessieren sich kaum für den Esstisch und gelten als friedlich. Sie sind auf Bundesebene nicht geschützt, eine Umsiedlung durch Fachleute ist aber oft die bessere Lösung als die Vernichtung. Bei einem Bienenschwarm hilft in der Regel eine Imkerin oder ein Imker.

Ein Sonderfall ist die invasive Asiatische Hornisse, die im Kanton Bern inzwischen nachgewiesen ist. Halten Sie Abstand und melden Sie Verdachtsfälle mit Foto auf asiatischehornisse.ch.

Fazit

Beim eigenen Haus zahlt der Eigentümer, in der Mietwohnung meist der Vermieter, im Stockwerkeigentum bei gemeinschaftlichen Teilen meist die Gemeinschaft. Die Versicherung springt selten ein. Wer zuerst meldet und dann handelt, vermeidet Streit um die Rechnung.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieterin ein Wespennest selbst entfernen lassen?

Besser nicht ohne Rücksprache. Melden Sie das Nest zuerst dem Vermieter, denn er ist in der Regel für die Beseitigung zuständig. Wer ohne Absprache einen Auftrag erteilt, riskiert, auf der Rechnung sitzenzubleiben. Besteht akute Gefahr, etwa wegen einer Wespengiftallergie im Haushalt, sollten Sie den Vermieter sofort und ausdrücklich darauf hinweisen.

Sind Hornissen in der Schweiz geschützt?

Auf Bundesebene stehen Hornissen nicht auf der Liste der geschützten Arten. Da sie friedlich sind und eine wichtige Rolle im Ökosystem spielen, empfehlen Naturschutzorganisationen, ein Nest wenn möglich zu dulden oder von Fachleuten umsiedeln zu lassen.

Zahlt die Gebäudeversicherung die Entfernung eines Wespennests?

Nein, die obligatorische Gebäudeversicherung deckt keine Nestentfernung. Einzelne private Zusatzversicherungen übernehmen Kosten für Schädlingsbekämpfung oder Schäden durch Insekten. Prüfen Sie Ihre Police oder fragen Sie Ihren Versicherer.

Quellen und weiterführende Informationen

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Über den Autor: Noah Schärer ist Inhaber und Geschäftsführer der Schärer Immobilien AG in Lyss. Der Betriebsökonom FH mit Hintergrund im Banking hat einen CAS in Immobilienbewertung, ist Mitglied des Schweizerischen Immobilienschätzer-Verbands (SIV) und begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Berner Seeland bei Verkauf, Bewertung und Finanzierungsfragen.